Rechtsanwaltskanzlei Moritz Ostwald in München
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  News

Januar 2010

Die Bundesregierung hat die Erhöhung des Kindergelds beschlossen. Ab Januar 2010 beträgt es für das 1. und 2. Kind EUR 184.-, für das 3. Kind EUR 190.- und für das 4. und weitere Kinder EUR 215.- im Monat. Gleichfalls geändert wurde die für den Kindesunterhalt maßgebliche sog. Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestbedarf eines Kindes gemäß § 1612a BGB und Richtsatz in der Einkommensgruppe 1 bis EUR 1.500.- Einkommen und Alterstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle beträgt ab 1.1.2010 EUR 317.-.

Dezember 2009

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09R) entschieden, daß mehrmals im Jahr gezahlte Umsatzprovisionen laufendes Arbeitsentgelt und damit bei der Berechnung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 7 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu berücksichtigen sind.

Dezember 2009

Das Bundesarbeitgericht (BAG) hat mit Urteil vom 9.12.2009 (4 AZR 841/08) entschieden, daß Oberärzte in Kliniken nur nach Entgeltgruppe ä 3 (VKA/TdL) einzugruppieren sind, wenn ihnen nicht nur Assistenzärzte, sondern mindestens ein Facharzt nachgeordnet sind, sie für den betreffenden (Teil-)Bereich der Klinik abgesehen von der Letztverantwortung des Chefarztes alleinverantwortlich handeln und daß die Oberarztstellung in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Art und Weise übertragen worden sein muß. Eine entsprechende „Ernennung“ zum „Oberarzt“ vor Inkrafttreten der Tarifverträge 2006 zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) reicht in aller Regel nicht aus.

November 2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) entschieden, daß Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen in den Unterhaltsbeträgen nach der sog. Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind, sondern sog. Mehrbedarf darstellen für den beide Elternteile je nach Einkommenshöhe anteilig gemeinsam aufkommen müssen.

Januar 2009

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wird § 4 Nr. 16 UStG ab 25.12.2008 geändert. Danach sind nun Leistungen selbständiger Heilpädagogen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen umsatzsteuerbefreit, soweit eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten in mindestens 40% der Fälle von den Trägern der Sozialhilfe getragen wurden.

August 2008

Mit Schiedsspruch vom 6.8.2008 setzt die Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen die Vergütung eines selbständigen Heilpädagogen auf € 37,79 je Fachleistungsstunde fest.

Februar 2008

Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Anordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG (BFH, U. v. 30.1.2008 – XI R 53/06).

Januar 2008

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird § 4 Nr. 25 UStG geändert. Danach sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, also insbesondere Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) auch nach nationalem Recht zukünftig umsatzsteuerbefreit, soweit die Leistungen der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr zumindest überwiegend von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

Mai 2007: Umsatzsteuer für freipraktizierende Heilpädagogen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verwaltungsanweisung vom 7.5.2007 (S 7181-2 St34M) mitgeteilt, daß bis zu einer Neufassung von § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 25 UStG die selbständige Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII), früher Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), die gegenüber dem Träger der betreffenden Sozialleistung abgerechnet werden (meist zuständiges Jugendamt), umsatzsteuerfrei gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII, aber auch weitere Leistungen wie Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII etc..

Mit gleicher Verwaltungsanordnung teilt das Bayerische Landesamt für Steuern weiter mit, daß hingegen die selbständige Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII), früher Bundessozialhilfegesetz (BSHG), grundsätzlich weiter als umsatzsteuerpflichtig behandelt werde. Umsatzsteuerfrei gestellt würden bis auf weiteres nur ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (Betreutes Wohnen), Leistungen, die Pflegefamilien gegenüber behinderten Menschen gemäß § 53 SGB XII erbrächten und heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder sowie Betreuungsleistungen im Werkstattbereich an behinderte Menschen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX erbracht würden.

Wie das Landesamt eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von eingeschulten und noch nicht eingeschulten Kindern in der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII begründen will, ist noch nicht bekannt und erscheint zunächst als systemwidrig. Auch in diesen Fällen wird daher grundsätzlich eine Berufung auf die Grundsätze des hier erstrittenen Urteils des FG München vom 21.4.2005, Az. 14 K 5140/02, und die direkte Anwendbarkeit der sog. 6. USt-Richtlinie (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG) angeraten.

April 2007: Umsatzsteuer für freipraktizierende Heilpädagogen

Wie bekannt hatte das Finanzgericht München mit Urteil vom 21.4.2005, Az. 14 K 5140/02 (DStRE 2006, 858 ff.) im Falle einer bayerischen Heilpädagogin das beklagte Finanzamt verpflichtet die Umsatzsteuer für die streitbefangenen Jahre 1999 und 2000 auf 0 € festzusetzen. Das Finanzgericht ging dabei davon aus, daß Umsätze aus einer Tätigkeit als Heilpädagoge soweit sie nicht schon als heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer zu befreien sind, soweit die Leistungen Bestandteil der staatlichen Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift sind.

Gegen diese Entscheidung hatte das beklagte Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof (BFH, Az. V R 35/05) in München eingelegt. Kern der Argumentation war, daß weder eine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG vorläge, noch die staatliche Anerkennung als Heilpädagoge oder die Anerkennung der Praxis durch den BHP e. V. als erforderlicher beruflicher Befähigungsnachweis ausreiche. Das Finanzamt war ferner der Meinung, daß die Klägerin sich nicht unmittelbar auf die o. g. 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen könne und daß bei der heilpädagogischen Praxis die notwendige Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht gegeben sei, da die Tätigkeit auf Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts gerichtet sei.

Am 29.3.2007 hat das beklagte Finanzamt nun seine Revision zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.4.2005 rechtskräftig. Zuvor hatte jedoch der Bundesfinanzhof am 1.2.2007 einen sog. Gerichtsbescheid erlassen, nach dem das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde.

Eine Grundsatzentscheidung des BFH liegt somit leider nicht vor und das Urteil des Finanzgerichts München wirkt genau genommen nur zwischen den beteiligten Parteien. Trotzdem ergibt sich aus den Feststellungen beider Gerichte m. E. klar, daß sich ein freipraktizierender Heilpädagoge direkt auf die Steuerbefreiung Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, soweit er seine Leistungen aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung, dem Sozialamt etc. erbringt. Die sog. Legasthenierechtsprechung des BFH (U. v. 18.8.2005, V R 71/03) gilt daher auch für Heilpädagogen. Auf diese Grundsätze kann sich jeder Heilpädagoge gegenüber seinem Finanzamt berufen. Ruhende Verfahren können daher wieder aufgenommen werden.


          © 1999-2010 RA Dipl. sc. pol. Moritz Ostwald, München